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Notariat von A-Z

Erbrechtliche Begriffe zusätzlich und ausführlich unter https://www.fachanwalt-erbrecht.ch/erbrecht-von-a-z

Im Glossar von Notariat-Kriens sind 121 Begriffe erklärt.
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Begriff Definition
Errungenschaft

Vermögenswerte der Ehegatten im (ordentlichen) Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, welche während der Ehe entgeltlich erworben wurden.

Errungenschaftsbeteiligung

Ordentlicher, gesetzlicher Güterstand. Das Vermögen der Ehegatten ist aufgeteilt auf deren Eigengüter und Errungenschaften. Die während der Ehe gebildeten Ersparnisse der Ehegatten sind Errungenschaft. Bei Auflösung der Ehe nimmt jeder Ehegatte sein Eigengut zurück. Die Errungenschaften beider Ehegatten werden grundsätzlich hälftig geteilt.

Ersatzverfügung

Erbrechtliche Ersatzanordnung für den Fall, dass der Erst-Bedachte vorverstorben ist oder das Erbe ausschlägt.

Familienwohnung

Im Sinne von Art. 169 ZGB der Mittelpunkt des Ehe- und Familienlebens. Deren Veräusserung oder Belastung bedarf der Zustimmung auch des Nicht-Eigentümer-Ehegatten.

Firma

„Name“ der Gesellschaft. Die für den Handelsverkehr gewählte und im Handelsregister eingetragene Bezeichnung des Unternehmens.

Fusion

Vertragliche und liquidationslose Vereinigung von Gesellschaften zu einer einzigen rechtlichen Einheit. Das Fusionsgesetz unterscheidet zwischen Absorbtionsfusion und Kombinationsfusion.

Generalversammlung

Oberstes Organ der Aktiengesellschaft

Generalvollmacht

Einseitiges, empfangsbedürftiges, vom Grundverhältnis losgelöstes Rechtsgeschäft, welches dem Bevollmächtigten die Befugnis verschafft, den Vollmachtgeber Dritten gegenüber umfassend zu vertreten.

Genossenschaft

Körperschaftlich organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezwecken.

Gesamteigentum

Gemeinschaftliches Eigentum ohne Quotenteilung. Das Recht jedes Gesamteigentümers geht auf die ganze Sache. Ein Gesamteigentümer kann nicht frei über seinen Anteil verfügen, sondern bedarf der Mitwirkung der anderen Gesamteigentümer.

Gesamteigentum entsteht durch ein Gesamthandverhältnis in den folgenden Fällen:

Gesamtgut

Beim Güterstand der Gütergemeinschaft Bezeichnung für diejenige Vermögensmasse, welche beiden Ehegatten gemeinsam und ungeteilt gehört.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Juristische Person mit eigener Firma (eigenem Namen) und einem im Voraus festgelegte Stammkapital. Für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet nur das Gesellschaftsvermögen, sofern in den Statuten keine Nachschusspflicht vorgesehen ist.

Das Mindestkapital beträgt CHF 20‘000.00 und muss vollständig liberiert werden müssen. Die Liberierung erfolgt durch Geld, Sacheinlage oder Verrechnung.

Organe der GmbH sind die Gesellschafterversammlung als oberstes Organ, die Geschäftsführung als leitendes Organ und (bei KMU zumeist fakultativ) die Revisionsstelle als Kontrollorgan.

Oft werden die Statuten durch einen Gesellschafterbindungsvertrag ergänzt.

Gesellschafterversammlung
gesetzlicher Erbe

Erbe gemäss gesetzlicher Erbfolge.

gesetzliches Pfandrecht

Pfandrecht, welches von Gesetzes wegen und ohne vertragliche Vereinbarung besteht, z.B. Retentionsrecht des Vermieters von Geschäftsräumen, Bauhandwerkerpfandrecht.

Im Grundstückverkehr für den Kaufpreisanspruch des Verkäufers sowie für Gebühren und Steuern mit besonderem Bezug zum Grundeigentum.