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Notariat von A-Z

Erbrechtliche Begriffe zusätzlich und ausführlich unter https://www.fachanwalt-erbrecht.ch/erbrecht-von-a-z

Im Glossar von Notariat-Kriens sind 19 Begriffe erklärt.
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Begriff Definition
Ehevertrag

Vereinbarung zwischen Brautleuten oder Ehegatten über die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehe.

Eidesstattliche Erklärung

Bekräftigung der Richtigkeit einer Erklärung vor dem Notar. Die eidesstattliche Erklärung ist im Ausland in vielen Fällen gesetzlich vorgeschrieben oder zugelassen.

Eigengut

Im (ordentlichen) Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung sind von Gesetzes wegen Eigengut:

  • Gegenstände der Ehegatten zum persönlichen Gebrauch;  
  • Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören (Erwerb vor der Ehe) oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;
  • Genugtuungsansprüche im Zusammenhang mit Persönlichkeitsverletzungen;
  • Ersatzanschaffungen für Eigengut;
  • Durch Ehevertrag zugewiesene Vermögenswerte, welche für die Ausübung des Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind.
Eigentum

Anders als der Besitz nicht die tatsächliche, sondern die rechtliche Zuordnung einer Sache zu einer Person. Bei Grundstücken wird der Käufer erst mit seiner Eintragung im Grundbuch Eigentümer.

Eigentümerschuldbrief

Wertpapier in Form eines Schuldbriefs, in dem Gläubiger- und Schuldnerstellung zusammenfallen, z.B. beim unbelasteten Schuldbrief in der Hand des Eigentümers. Möglich in der Form des Papierschuldbriefs und des Registerschuldbriefs.

Eigentumsübertragung

Rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums an einer Sache auf den Erwerber. Beim Grundeigentum erfolgt diese durch Abgabe der Grundbuchanmeldung durch den Veräusserer.

Einfache Gesellschaft

Einfachste Form einer Personengesellschaft. Vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.

Die Teilhaber haften primär, unbeschränkt und solidarisch.

Eingetragene Partnerschaft

Gesetzlich geregelte und eingetragene Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft für gleichgeschlechtliche Partner.

Die Partner bzw. die Partnerinnen sind einander zu Beistand und Rücksicht verpflichtet. Sie sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft.

Enterbung

Entzug der Erbenstellung, auch des Pflichtteils eines pflichtteilsberechtigten Erben durch Verfügung von Todes wegen. Setzt einen Enterbungsgrund voraus, welcher in der letztwilligen Verfügung genannt werden muss.

Erbengemeinschaft

Sind mehrere Erben am Erbgang beteiligt, so bilden sie eine Erbengemeinschaft. Sie ist eine Gesamthand-Gemeinschaft, unterliegt der Einstimmigkeit und endet mit dem Abschluss der Erbteilung.

Erbquote, Erbteil

Anteil eines Erben am ganzen Nachlass.

Erbschaft

Nachlass: Sondervermögen, bestehend aus allen Aktiven und Passiven im Vermögen des Erblassers. Steht im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft.

Erbschein, Erbbescheinigung

Bestätigung der Eröffnungsbehörde betr. die Erbenstellung eines oder mehrerer Erben.

Erbteilung

Liquidation der schuldenfreien Erbengemeinschaft durch Zuweisung der Erbschaftsgegenstände an die Erben.

Erbvertrag

Zwei- oder mehrseitige verbindliche Vereinbarung über den Nachlass mit mindestens einem Erblasser.