Notariat von A-Z
Erbrechtliche Begriffe zusätzlich und ausführlich unter https://www.fachanwalt-erbrecht.ch/erbrecht-von-a-z
Begriff | Definition |
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Aktiengesellschaft | Juristische Person mit eigener Firma (eigenem Namen) und einem im Voraus festgelegte Aktienkapital. Für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen, bei Konkurs verlieren die Gesellschafter einzig ihr Aktienkapital.¨ |
Antritt | Datum, an welchem Nutzen und Gefahr auf den Erwerber eines Grundstücks übergehen. |
Apostille | Im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr verlangen die Behörden regelmässig, dass neben einer Unterschriftsbeglaubigung zusätzlich eine Überbeglaubigung vorliegt. Diese bestätigt die Echtheit der Unterschrift und des Stempels des Notars sowie seine Funktion. Die Apostille ist eine vereinfachte Form der Überbeglaubigung, welche in den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 05.10.1961 (https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19610213/index.html) garantiert, dass das Dokument ohne weitere Beglaubigung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen akzeptiert wird. |
Ausserordentlicher Güterstand | = Gütertrennung. Sie tritt ein durch Vereinbarung der Ehegatten, Anordnung des Richters oder Konkurs eines Ehegatten. |
Auszug | Teilweise Abschrift aus einem Dokument oder einer Informationssammlung, z.B. Protokollauszug, Grundbuchauszug. |