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Notariat von A-Z

Erbrechtliche Begriffe zusätzlich und ausführlich unter https://www.fachanwalt-erbrecht.ch/erbrecht-von-a-z

Im Glossar von Notariat-Kriens sind 20 Begriffe erklärt.
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Begriff Definition
Generalversammlung

Oberstes Organ der Aktiengesellschaft

Generalvollmacht

Einseitiges, empfangsbedürftiges, vom Grundverhältnis losgelöstes Rechtsgeschäft, welches dem Bevollmächtigten die Befugnis verschafft, den Vollmachtgeber Dritten gegenüber umfassend zu vertreten.

Genossenschaft

Körperschaftlich organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezwecken.

Gesamteigentum

Gemeinschaftliches Eigentum ohne Quotenteilung. Das Recht jedes Gesamteigentümers geht auf die ganze Sache. Ein Gesamteigentümer kann nicht frei über seinen Anteil verfügen, sondern bedarf der Mitwirkung der anderen Gesamteigentümer.

Gesamteigentum entsteht durch ein Gesamthandverhältnis in den folgenden Fällen:

Gesamtgut

Beim Güterstand der Gütergemeinschaft Bezeichnung für diejenige Vermögensmasse, welche beiden Ehegatten gemeinsam und ungeteilt gehört.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Juristische Person mit eigener Firma (eigenem Namen) und einem im Voraus festgelegte Stammkapital. Für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet nur das Gesellschaftsvermögen, sofern in den Statuten keine Nachschusspflicht vorgesehen ist.

Das Mindestkapital beträgt CHF 20‘000.00 und muss vollständig liberiert werden müssen. Die Liberierung erfolgt durch Geld, Sacheinlage oder Verrechnung.

Organe der GmbH sind die Gesellschafterversammlung als oberstes Organ, die Geschäftsführung als leitendes Organ und (bei KMU zumeist fakultativ) die Revisionsstelle als Kontrollorgan.

Oft werden die Statuten durch einen Gesellschafterbindungsvertrag ergänzt.

Gesellschafterversammlung
gesetzlicher Erbe

Erbe gemäss gesetzlicher Erbfolge.

gesetzliches Pfandrecht

Pfandrecht, welches von Gesetzes wegen und ohne vertragliche Vereinbarung besteht, z.B. Retentionsrecht des Vermieters von Geschäftsräumen, Bauhandwerkerpfandrecht.

Im Grundstückverkehr für den Kaufpreisanspruch des Verkäufers sowie für Gebühren und Steuern mit besonderem Bezug zum Grundeigentum.

Grenzabstand

Mindestabstand eines Gebäudes zur Grundstücksgrenze. Wird durch das Planungs- und Baugesetz (Gebäude), das EGzZGB (Pflanzungen) sowie private Vereinbarungen (Dienstbarkeiten) definiert.

Grundbuchamt
Grundpfandrecht

Beschränktes dingliches Recht (Sicherungsrecht), welches dem Grundpfandnehmer (Gläubiger) das Recht verleiht, bei Nichtbezahlung seiner Forderung durch den Grundpfandgeber (Schuldner) das verpfändete Grundstück verwerten zu lassen.

Grundpfandverschreibung

Grundpfandrecht, wobei im Unterschied zum Schuldbrief kein Wertpapier ausgestellt werden kann.

Grundstück

Nach Art. 655 Abs. 2 ZGB sind Grundstücke:

Grundstückgewinnsteuer

Besteuert den Reingewinn aus der Veräusserung eines Grundstücks.

Bei den folgenden Veräusserungstatbeständen wird die Besteuerung aufgeschoben:

  • Eigentumswechsel durch Erbgang, Erbvorbezug und Schenkung;
  • Eigentumswechsel unter Ehegatten/eingetragenen Partnerinnen und Partnern, sofern beide Ehegatten/eingetragenen Partnerinnen und Partner einverstanden sind;
  • Veräusserung eines selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundstücks, soweit der Veräusserungserlös zwei Jahre vor oder nach der Veräusserung für eine landwirtschaftliche Ersatzbeschaffung verwendet wird;
  • Veräusserung einer selbstgenutzten Wohnliegenschaft und Reinvestition des Veräusserungserlöses zwei Jahre vor oder nach der Veräusserung in eine in der Schweiz gelegene und wiederum selbstgenutzte Ersatzliegenschaft.

Kalkulator Grundstückgewinnsteuer des Kantons Luzern: https://steuern.lu.ch/steuererklaerung/kalkulatoren/kalkulatoren_natuerliche_personen/grundstueckgewinnsteuer