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Notariat von A-Z

Erbrechtliche Begriffe zusätzlich und ausführlich unter https://www.fachanwalt-erbrecht.ch/erbrecht-von-a-z

Im Glossar von Notariat-Kriens sind 121 Begriffe erklärt.
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Begriff Definition
Grenzabstand

Mindestabstand eines Gebäudes zur Grundstücksgrenze. Wird durch das Planungs- und Baugesetz (Gebäude), das EGzZGB (Pflanzungen) sowie private Vereinbarungen (Dienstbarkeiten) definiert.

Grundbuchamt
Grundpfandrecht

Beschränktes dingliches Recht (Sicherungsrecht), welches dem Grundpfandnehmer (Gläubiger) das Recht verleiht, bei Nichtbezahlung seiner Forderung durch den Grundpfandgeber (Schuldner) das verpfändete Grundstück verwerten zu lassen.

Grundpfandverschreibung

Grundpfandrecht, wobei im Unterschied zum Schuldbrief kein Wertpapier ausgestellt werden kann.

Grundstück

Nach Art. 655 Abs. 2 ZGB sind Grundstücke:

Grundstückgewinnsteuer

Besteuert den Reingewinn aus der Veräusserung eines Grundstücks.

Bei den folgenden Veräusserungstatbeständen wird die Besteuerung aufgeschoben:

  • Eigentumswechsel durch Erbgang, Erbvorbezug und Schenkung;
  • Eigentumswechsel unter Ehegatten/eingetragenen Partnerinnen und Partnern, sofern beide Ehegatten/eingetragenen Partnerinnen und Partner einverstanden sind;
  • Veräusserung eines selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Grundstücks, soweit der Veräusserungserlös zwei Jahre vor oder nach der Veräusserung für eine landwirtschaftliche Ersatzbeschaffung verwendet wird;
  • Veräusserung einer selbstgenutzten Wohnliegenschaft und Reinvestition des Veräusserungserlöses zwei Jahre vor oder nach der Veräusserung in eine in der Schweiz gelegene und wiederum selbstgenutzte Ersatzliegenschaft.

Kalkulator Grundstückgewinnsteuer des Kantons Luzern: https://steuern.lu.ch/steuererklaerung/kalkulatoren/kalkulatoren_natuerliche_personen/grundstueckgewinnsteuer

Gründungskapital

Mindestbetrag für das Kapital zur Gründung einer Gesellschaft.

Gütergemeinschaft

Vertraglicher Güterstand, welcher das eheliche Vermögen in drei Vermögensmassen aufteilt: das Eigengut beider Ehegatten (nur persönliche Effekten und Genugtuungsansprüche) sowie das Gesamtgut. Letzteres wird gemeinsam verwaltet (Gesamthand) und bei Auflösung des Güterstands grundsätzlich hälftig geteilt.

Die Gütergemeinschaft kann auch auf die Errungenschaft (Errungenschaftsgemeinschaft) beschränkt werden oder es können bestimmte Vermögenswerte (z.B. Grundstücke, Unternehmensbeteiligungen) von der Gemeinschaft ausgeschlossen werden.

Güterrecht, eheliches

Eheliches Vermögensrecht. Regelt die Vermögensverhältnisse von Ehegatten während der Dauer der Ehe und bei Auflösung des Güterstandes bzw. der Ehe (güterrechtliche Auseinandersetzung). Das ZGB kennt drei Güterstände:

güterrechtliche Vereinbarung

Regelt in den Schranken des jeweiligen Güterstands die Zuordnung und Behandlung der Vermögenswerte der Ehegatten (Eigentum, Verwaltung, Nutzung, Verfügung) sowie der Haftung für Schulden.

Gütertrennung

Vertraglicher oder ausserordentlicher Güterstand der Ehegatten.

Eigentlich ein Nicht-Güterstand, da die Ehe keinerlei Einfluss auf das Vermögen der Ehegatten hat.

Entsteht durch Ehevertrag, Konkurs eines Ehegatten, Trennung der Ehe und auf richterliche Anordnung (Eheschutzmassnahme) hin.

Handänderungssteuer

Besteuert wird der Wechsel in der Verfügungsmacht über ein Grundstück, also auch die Veräusserung der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft.

Die Handänderungssteuer beträgt im Kanton Luzern 1,5% des Handänderungswerts (http://srl.lu.ch/frontend/versions/2343).

Folgende Handänderungen sind von der Handänderungssteuer befreit:

  • Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten/eingetragenen Partnern/Lebenspartnern sowie zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie, einschliesslich ihrer Partner (Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebenspartner);
  • der Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis);
  • unter gewissen Bedingungen der Übergang eines Grundstücks anlässlich von Unternehmensumstrukturierungen;
  • Rechtsgeschäfte mit einem Handänderungswert von weniger als CHF 20'000.00.
Handelsregister

Öffentliches Verzeichnis der Eintragungen über Einzelfirmen, Kollektivgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Zweigniederlassungen.

Herabsetzungsklage

Dient der Wiederherstellung des Pflichtteils, wenn der Erblasser zu Lebzeiten (z.B. durch Schenkungen) oder mit letztwilliger Verfügung (Testament, Erbvertrag) den Pflichtteil eines Erben verletzt.

Hinterlassenschaft

Umgangssprachlich für den Nachlass.