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Handänderungssteuer

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Begriff Definition
Handänderungssteuer

Besteuert wird der Wechsel in der Verfügungsmacht über ein Grundstück, also auch die Veräusserung der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft.

Die Handänderungssteuer beträgt im Kanton Luzern 1,5% des Handänderungswerts (http://srl.lu.ch/frontend/versions/2343).

Folgende Handänderungen sind von der Handänderungssteuer befreit:

  • Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten/eingetragenen Partnern/Lebenspartnern sowie zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie, einschliesslich ihrer Partner (Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebenspartner);
  • der Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis);
  • unter gewissen Bedingungen der Übergang eines Grundstücks anlässlich von Unternehmensumstrukturierungen;
  • Rechtsgeschäfte mit einem Handänderungswert von weniger als CHF 20'000.00.