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Notariat von A-Z

Erbrechtliche Begriffe zusätzlich und ausführlich unter https://www.fachanwalt-erbrecht.ch/erbrecht-von-a-z

Im Glossar von Notariat-Kriens sind 121 Begriffe erklärt.
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Begriff Definition
Hypothek

= Grundpfandrecht. Der Schuldner verpfändet dem Gläubiger für das ihm gewährte Darlehen eine Immobilie.

Inhaberschuldbrief

Grundpfandschuldart, bei welcher der Gläubiger auf dem Titel (Wertpapier) nicht namentlich erwähnt ist. Zur Übertragung genügt die blosse Besitzübertragung.

Juristische Person

Personenvereinigungen oder Zweckvermögen mit gesetzlich anerkannter rechtlicher Selbständigkeit. Ist Träger von Rechten und Pflichten, hat Vermögen und kann in eigenem Namen an Verfahren teilnehmen.

Kaufsrecht

Recht des Kaufsberechtigten, während einer bestimmen Dauer zu einem bestimmten Preis und zu den verabredeten weiteren Bestimmungen durch Abgabe einer Ausübungserklärung eine Sache zu kaufen.

Bedarf im Grundstückverkehr der öffentlichen Beurkundung und kann für die Höchstdauer von 10 Jahren im Grundbuch vorgemerkt werden.

Kollektivgesellschaft (KollG)

Gesellschaft, in der zwei oder mehrere natürliche Personen, ohne Beschränkung ihrer Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern, sich zum Zwecke vereinigen, unter einer gemeinsamen Firma ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben.

Kommanditgesellschaft (KommG)

Kollektivgesellschaft, worin wenigstens ein Mitglied unbeschränkt und mindestens ein Mitglied als Kommanditär nur bis zum Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage, der Kommanditsumme, haften.

Legat
Letztwillige Verfügung
Lex Friedrich, Lex Koller

1983 erlassenes Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Friedrich), später revidiert (Lex Koller) und heute als Bewilligungsgesetz (BewG) bezeichnet. Das BewG beschränkt den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland.

Mit der sog. "Lex Friedrich"-Erklärung, erklärt eine juristische Peson, dass sie nicht gegen das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) verstösst und/oder keine Bewilligung im Sinne dieses Gesetzes benötigt.

Miteigentum

Gemeinschaftliches Eigentum mit Quotenteilung. Das Eigentumsrecht des Miteigentümers besteht einzig an seinem Miteigentumsanteil. Bei Grundstücken wird jeder Miteigentümer mit seiner Quote im Grundbuch eingetragen und kann grundsätzlich über seinen Anteil verfügen.

Im Unterschied zum Gesamteigentum ist keine vorbestehende Rechtsgemeinschaft erforderlich.

Nachrückungsrecht

Vertraglich vereinbarter Anspruch eines Grundpfandgläubigers auf das Nachrücken seines Pfandrechts an hinterer Pfandstelle in eine frei werdende vorangehende Pfandstelle.

Namensschuldbrief

Grundpfandschuldart, bei welcher der Gläubiger auf dem Titel (Wertpapier) namentlich erwähnt ist. Die Übertragung erfolgt durch Übergabe des Titels mit unterzeichnetem Übertragungsvermerk (Indossament).

Notar

= Urkundsperson.

Nutzniessung

Unübertragbare und unvererbliche Dienstbarkeit, welche den Begünstigten berechtigt, einen fremden Vermögenswert zu gebrauchen und zu nutzen. Der Nutzniesser darf den Gegenstand nicht wesentlich verändern, veräussern oder belasten.

Der Nutzniesser trägt den „kleinen Unterhalt“, aussergewöhnliche Reparaturen und Aufwendungen gehen zu Lasten des Eigentümers.

Nutzungs- und Verwaltungsordnung

„Verfassung“ der Miteigentümergemeinschaft, welche von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen und im Grundbuch angemerkt werden kann.